Das Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 28. April 2020 sowie die Nichtvornahme der darin geforderten Abklärungen würden keine derartigen Umstände darstellen. Ein vorsorglicher Sicherungsentzug sei zu keinem Zeitpunkt förmlich angeordnet worden und das Strassenverkehrsamt habe den definitiven Entzug erst sehr viel später verfügt, nämlich erst 13 Monate nach dem Schreiben vom 28. April 2020, in welchem es den Sicherungsentzug ohne weiteres rechtliches Gehör nach Ablauf von sechs Monaten angedroht habe. Schliesslich bestünden ohnehin keine Anhaltspunkte, die Fahreignung des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, denn die bisherigen Vorfälle wür-