Des Weiteren führt der Beschwerdeführer sinngemäss an, es sei weder nachvollziehbar, dass und warum die Verfügung überhaupt erlassen worden, noch weshalb sie zum betreffenden Zeitpunkt ergangen sei, da sich seit der polizeilichen Ausweisabnahme kein Umstand verwirklicht habe, der zu einer anderen Beurteilung veranlassen würde. Das Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 28. April 2020 sowie die Nichtvornahme der darin geforderten Abklärungen würden keine derartigen Umstände darstellen.