Vielmehr sei er zur Abgabe einer Urinprobe bereit gewesen, weshalb daraus keine negativen Schlüsse auf seine Fahreignung gezogen werden könnten. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sei weiterhin hängig und es müsse dessen Ausgang abgewartet werden, ehe im Administrativmassnahmeverfahren entschieden werden könne, denn der Gegenstand des Strafverfahrens bildende Sachverhalt sei mit jenem, der (angeblich) Anlass des Administrativmassnahmeverfahrens gebe, identisch. Das Administrativmassnahmeverfahren sei daher bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren.