Diesen Massnahmen sei er nicht nachgekommen, weshalb er die Zweifel an seiner Fahreignung nicht habe beseitigen können und die verweigerte Mitwirkung im Gegenteil einen negativen Schluss auf seine Fahreignung nahelege. Nachdem ein über längere Zeit aufrechterhaltener vorsorglicher Sicherungsentzug nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt das Administrativmassnahmeverfahren weitergeführt und einen definitiven Sicherungsentzug verfügt habe.