Der Beschwerdeführer sei im Rahmen dieser rechtskräftig gewordenen Anordnungen verpflichtet worden, sich einer verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Begutachtung zu unterziehen. Diesen Massnahmen sei er nicht nachgekommen, weshalb er die Zweifel an seiner Fahreignung nicht habe beseitigen können und die verweigerte Mitwirkung im Gegenteil einen negativen Schluss auf seine Fahreignung nahelege.