Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis anlässlich des Vorfalls vom 1. März 2020 vorläufig abgenommen und mit Schreiben vom 28. April 2020 sei eine verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Begutachtung angeordnet worden. Auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung habe der Beschwerdeführer verzichtet. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen dieser rechtskräftig gewordenen Anordnungen verpflichtet worden, sich einer verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Begutachtung zu unterziehen.