1.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass für die Anordnung sicherungsrechtlicher Massnahmen die rechtskräftige Beurteilung im Strafverfahren grundsätzlich nicht abzuwarten sei, weshalb die Vorinstanz basierend auf dem Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 8. April 2020 die Fahreignungsabklärungen angeordnet habe. Dieser und der ebenfalls einschlägige Polizeirapport vom 21. Oktober 2021 seien schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, weshalb das Strassenverkehrsamt seine Verfügung zu Recht auf den darin beschriebenen Sachverhalt abstütze.