II. 1. 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der vom Strassenverkehrsamt gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a, b und c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte definitive Sicherungsentzug des Führerausweises sowie die Bedingungen für dessen Wiedererteilung.