5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. I/7, mit Hinweisen). Somit sind vorliegend grundsätzlich auch sämtliche Aktenstücke, welche Eingang in die die Vorfälle vom 18. Februar 2020 und 1. März 2020 betreffenden Strafverfahren fanden, zu berücksichtigen, selbst wenn sie den Vorinstanzen nicht vorlagen. -7-