1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Oktober 2021 sei aufzuheben. 2. Das beim Strassenverkehrsamt hängige Administrativmassnahmeverfahren sei bis zur rechtskräftigen Beurteilung im Strafverfahren zu sistieren. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. 2. Das DVI überwies am 14. Januar 2022 aufforderungsgemäss die Akten, erstattete die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.