2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 188.40, zusammen Fr. 1'188.40 zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -5- C. 1. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 liess A. gegen den ihm am 3. Dezember 2021 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: