B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Juni 2021 liess A. am 14. Juli 2021 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juni 2021 sei aufzuheben. 2. Das bei der Vorinstanz hängige Administrativmassnahmeverfahren sei bis zur rechtskräftigen Beurteilung im Strafverfahren zu sistieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. 2. Am 15. Oktober 2021 entschied das DVI: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.