Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse innert nützlicher Frist ein Endentscheid im Sicherungsentzugsverfahren ergehen. Da der Betroffene die mit Schreiben vom 28. April 2020 angeordnete verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Begutachtung bislang nicht habe durchführen lassen, werde ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit angeordnet und die Wiedererteilung des Führerausweises von einer die Fahreignung bejahenden verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Begutachtung abhängig gemacht.