 Verkehrsmedizinische Begutachtung, welche die Fahreignung bejaht;  Verkehrspsychologische Begutachtung, welche die Fahreignung bejaht;  Weitere Abklärungen bleiben vorbehalten. -4- 3. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. [Verfahrenskosten]