5. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 nahm A. nach mehrfach erstreckter Frist zur verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Begutachtung Stellung und beantragte, der Führerausweis sei umgehend und ohne Auflagen herauszugeben, woraufhin das Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 9. Juli 2020 an den entsprechenden Massnahmen festhielt. 6. Am 11. Juni 2021 erliess das Strassenverkehrsamt die folgende Verfügung: 1. A. wird der Führerausweis entzogen. Dauer: unbestimmte Zeit ab: 01.03.2020 [Umfang des Entzugs] 2. Die Wiedererteilung des Führerausweises wird von folgenden Bedingungen abhängig gemacht: