Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.2 / jl / jb (DVIRD.21.65) Art. 27 Urteil vom 8. März 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Paul Hofer, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 21, 5400 Baden gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 15. Oktober 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A., geboren am [...] 1996, erwarb den Führerausweis (auf Probe) der Kate- gorie B (Personenwagen) am [...] 2016. Die Probezeit dauerte zunächst bis zum [...] 2019. Gegenüber A. wurden bisher folgende Administrativmass- nahmen ausgesprochen: 16.05.2019 Entzug 6 Monate und Verlängerung Probezeit um ein Jahr (schwere Widerhandlung; Geschwindigkeit; Ent- zugsablauf am 04.02.2019) 2. Mit Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 8. April 2020 wurde A. wegen Führens eines Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss, Verweige- rung/Vereitelung der Blutprobe als Motorfahrzeugführer sowie Konsums von Betäubungsmitteln verzeigt. Darin wird geschildert, dass der Betroffene am 1. März 2020 um ca. 00.45 Uhr in Baden als Lenker eines Personen- wagens anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten worden sei. Auf- grund äusserer Anzeichen auf Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum sei ein Betäubungsmittelschnelltest durchgeführt worden, der ein positives Er- gebnis in Bezug auf Cannabis und Amphetamin ergeben habe. Nachdem der Betroffene einen Betäubungsmittelkonsum vehement bestritten habe, sei ein zweiter Schnelltest mit demselben Ergebnis durchgeführt worden. Daraufhin sei durch die Staatsanwaltschaft eine Blut- und Urinprobe ange- ordnet worden, deren Abgabe der Betroffene verweigert habe. Infolge die- ses Vorfalls nahm die Kantonspolizei Aargau dem Betroffenen noch am selben Tag vorläufig den Führerausweis auf Probe ab. 3. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenver- kehrsamt) führte mit Schreiben vom 28. April 2020 und im Rahmen der Ge- währung des rechtlichen Gehörs gegenüber A. sinngemäss aus, dass auf- grund der anlässlich des Vorfalls vom 1. März 2020 festgestellten äusseren Anzeichen und der positiven Ergebnisse der Betäubungsmittelschnelltests in Bezug auf Cannabis und Amphetamin die Gefahr einer Betäubungsmit- telabhängigkeit bestehe, welche die Fahreignung ausschliesse. Auch auf- grund der Einnahme von Modafinil sei eine verkehrsmedizinische Abklä- rung notwendig. Zudem habe der Betroffene als Inhaber eines Führeraus- weises auf Probe seit August 2017 zwei schwere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen, welche jeweils für sich eine Admi- nistrativmassnahme ausgelöst hätten bzw. auslösen würden. Deshalb müsse zusätzlich die charakterliche Eignung zum Führen eines Motorfahr- zeuges in Zweifel gezogen werden. Das Strassenverkehrsamt forderte A. -3- daher auf, sich einer verkehrsmedizinischen sowie verkehrspsychologi- schen Begutachtung zu unterziehen, und machte ihn darauf aufmerksam, dass der Führerausweis auf Probe durch die Polizei vorläufig zu Handen der Entzugsbehörde abgenommen worden und er nach wie vor nicht fahr- berechtigt sei. Der Betroffene wurde zudem darauf hingewiesen, dass in Bezug auf den Vorfall vom 1. März 2020 das parallele Strafverfahren ab- gewartet werde und dass im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung von Gesetzes wegen eine Annullierung des Führerausweises auf Probe erfol- ge. 4. Am 25. Mai 2020 traf der Anzeigerapport der Kantonspolizei St. Gallen beim Strassenverkehrsamt ein. Darin wird A. vorgeworfen, am 18. Februar 2020 in Kirchberg SG die signalisierte Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 21 km/h überschritten zu haben. Den eingegangenen Anzeige- rapport übermittelte das Strassenverkehrsamt in der Folge an A. respektive an dessen Rechtsvertreter mit dem Hinweis, dass diese als leicht zu wer- tende Widerhandlung aufgrund des getrübten automobilistischen Leu- munds ebenfalls zur Annullierung des Führerausweises auf Probe führe. 5. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 nahm A. nach mehrfach erstreckter Frist zur verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Begutachtung Stel- lung und beantragte, der Führerausweis sei umgehend und ohne Auflagen herauszugeben, woraufhin das Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 9. Juli 2020 an den entsprechenden Massnahmen festhielt. 6. Am 11. Juni 2021 erliess das Strassenverkehrsamt die folgende Verfü- gung: 1. A. wird der Führerausweis entzogen. Dauer: unbestimmte Zeit ab: 01.03.2020 [Umfang des Entzugs] 2. Die Wiedererteilung des Führerausweises wird von folgenden Bedingun- gen abhängig gemacht:  Verkehrsmedizinische Begutachtung, welche die Fahreignung be- jaht;  Verkehrspsychologische Begutachtung, welche die Fahreignung bejaht;  Weitere Abklärungen bleiben vorbehalten. -4- 3. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. [Verfahrenskosten] Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung müsse innert nützlicher Frist ein Endentscheid im Sicherungsentzugsverfahren ergehen. Da der Betroffene die mit Schreiben vom 28. April 2020 angeordnete verkehrsmedizinische und verkehrspsy- chologische Begutachtung bislang nicht habe durchführen lassen, werde ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit angeordnet und die Wiederer- teilung des Führerausweises von einer die Fahreignung bejahenden ver- kehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Begutachtung abhängig gemacht. B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Juni 2021 liess A. am 14. Juli 2021 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und In- neres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juni 2021 sei aufzuheben. 2. Das bei der Vorinstanz hängige Administrativmassnahmeverfahren sei bis zur rechtskräftigen Beurteilung im Strafverfahren zu sistieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. 2. Am 15. Oktober 2021 entschied das DVI: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 188.40, zusammen Fr. 1'188.40 zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -5- C. 1. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 liess A. gegen den ihm am 3. Dezember 2021 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Oktober 2021 sei aufzuheben. 2. Das beim Strassenverkehrsamt hängige Administrativmassnahmeverfah- ren sei bis zur rechtskräftigen Beurteilung im Strafverfahren zu sistieren. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. 2. Das DVI überwies am 14. Januar 2022 aufforderungsgemäss die Akten, erstattete die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. 3. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 19. Januar 2022 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 4. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 übermittelte das Kantonale Untersu- chungsamt des Kantons St. Gallen Kopien der angeforderten Strafakten zum Vorfall vom 18. Februar 2020 in Kirchberg SG. 5. Am 26. Januar 2022 gingen die beim Bezirksgericht Baden in Bezug auf den Vorfall vom 1. März 2020 in Baden angeforderten Strafakten beim Ver- waltungsgericht ein. Diese wurden nach erfolgtem Gebrauch an das Be- zirksgericht Baden retourniert. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -6- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ein- zutreten ist. 3. Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge um- stritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdean- träge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). 4. In Bezug auf den Sachverhalt ist vorab Folgendes festzuhalten: In Anbe- tracht dessen, dass der Sachverhalt insbesondere aufgrund von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) von Bundesrechts wegen im gerichtlichen Verfahren zu er- stellen ist, können in diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unter- breitet werden. Dies bedeutet auch, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. I/7, mit Hinweisen). Somit sind vorliegend grundsätzlich auch sämtliche Aktenstücke, welche Eingang in die die Vor- fälle vom 18. Februar 2020 und 1. März 2020 betreffenden Strafverfahren fanden, zu berücksichtigen, selbst wenn sie den Vorinstanzen nicht vorla- gen. -7- II. 1. 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der vom Strassenver- kehrsamt gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a, b und c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte definitive Sicherungsentzug des Führerausweises sowie die Bedingungen für des- sen Wiedererteilung. 1.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass für die Anordnung sicherungsrechtlicher Massnahmen die rechtskräf- tige Beurteilung im Strafverfahren grundsätzlich nicht abzuwarten sei, wes- halb die Vorinstanz basierend auf dem Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 8. April 2020 die Fahreignungsabklärungen angeordnet habe. Dieser und der ebenfalls einschlägige Polizeirapport vom 21. Oktober 2021 seien schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, weshalb das Stras- senverkehrsamt seine Verfügung zu Recht auf den darin beschriebenen Sachverhalt abstütze. Überdies sei der Verfall des Führerausweises auf Probe aus Gründen der Verkehrssicherheit in hohem Masse wahrschein- lich, wenn dessen Inhaber eine zweite Widerhandlung, die mit einem Aus- weisentzug zu ahnden sei, begehe. Daher sei dem Beschwerdeführer der Ausweis grundsätzlich vorsorglich abzunehmen und brauche die Behörde den Ausgang des Strafverfahrens nicht abzuwarten. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis anlässlich des Vorfalls vom 1. März 2020 vorläufig abgenommen und mit Schreiben vom 28. April 2020 sei eine verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Begutachtung angeordnet worden. Auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung habe der Beschwerdeführer verzichtet. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen dieser rechtskräftig gewordenen Anordnungen verpflichtet worden, sich einer ver- kehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Begutachtung zu unter- ziehen. Diesen Massnahmen sei er nicht nachgekommen, weshalb er die Zweifel an seiner Fahreignung nicht habe beseitigen können und die ver- weigerte Mitwirkung im Gegenteil einen negativen Schluss auf seine Fahr- eignung nahelege. Nachdem ein über längere Zeit aufrechterhaltener vor- sorglicher Sicherungsentzug nicht den gesetzlichen Bestimmungen ent- spreche, sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Strassenver- kehrsamt das Administrativmassnahmeverfahren weitergeführt und einen definitiven Sicherungsentzug verfügt habe. 1.3. Der Beschwerdeführer bringt zunächst sinngemäss vor, auf die Polizei- rapporte könne nicht abgestellt werden, da sie im entscheidenden Punkt -8- widersprüchlich seien. So treffe es zwar zu, dass er aufgrund einer Nadel- phobie die Blutprobe, nicht hingegen, dass er die Urinprobe verweigert habe. Dies gehe sowohl aus dem polizeilichen Vollzugsbericht vom 21. Ok- tober 2020 als auch aus seinen Aussagen anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme hervor. Die Annahme, er habe die Urinprobe ver- weigert, ergebe sich dagegen einzig aus dem ursprünglichen Polizeirap- port. Dieser Widerspruch sei von der Vorinstanz zu Unrecht unterschlagen worden. Da die Polizeirapporte nicht schlüssig, widerspruchsfrei und nach- vollziehbar seien, sei die Verwaltungsbehörde nicht an diese gebunden. Es könne eben gerade nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Mit- wirkung verweigert habe. Vielmehr sei er zur Abgabe einer Urinprobe bereit gewesen, weshalb daraus keine negativen Schlüsse auf seine Fahreig- nung gezogen werden könnten. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sei weiterhin hängig und es müsse dessen Ausgang abgewartet werden, ehe im Administrativmassnahmeverfahren entschieden werden könne, denn der Gegenstand des Strafverfahrens bildende Sachverhalt sei mit je- nem, der (angeblich) Anlass des Administrativmassnahmeverfahrens ge- be, identisch. Das Administrativmassnahmeverfahren sei daher bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer sinngemäss an, es sei weder nachvollziehbar, dass und warum die Verfügung überhaupt erlassen wor- den, noch weshalb sie zum betreffenden Zeitpunkt ergangen sei, da sich seit der polizeilichen Ausweisabnahme kein Umstand verwirklicht habe, der zu einer anderen Beurteilung veranlassen würde. Das Schreiben des Stras- senverkehrsamts vom 28. April 2020 sowie die Nichtvornahme der darin geforderten Abklärungen würden keine derartigen Umstände darstellen. Ein vorsorglicher Sicherungsentzug sei zu keinem Zeitpunkt förmlich ange- ordnet worden und das Strassenverkehrsamt habe den definitiven Entzug erst sehr viel später verfügt, nämlich erst 13 Monate nach dem Schreiben vom 28. April 2020, in welchem es den Sicherungsentzug ohne weiteres rechtliches Gehör nach Ablauf von sechs Monaten angedroht habe. Schliesslich bestünden ohnehin keine Anhaltspunkte, die Fahreignung des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, denn die bisherigen Vorfälle wür- den allenfalls zu Warnungsentzügen, nicht aber zu einem Sicherungsent- zug veranlassen und hätten mit einem etwaigen Betäubungsmittelkonsum nichts zu tun. Selbst wenn von einem Cannabiskonsum ausgegangen wür- de, sei damit noch keine entsprechende Sucht belegt. Auch fehle es man- gels relevanter Vordelikte an einer Grundlage für das Stellen einer beweis- mässig gesicherten schlechten Prognose. Damit fehle es an den Voraus- setzungen einer Fahreignungsabklärung (Art. 15d Abs. 1 SVG) sowie ei- nes Ausweisentzuges wegen fehlender Fahreignung (Art. 16d SVG). -9- 2. 2.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissen- schaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurispru- denz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreig- nung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1, mit Hinweis; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 16d SVG). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit ent- zogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Diese sogenannten Siche- rungsentzüge dienen der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Len- kerinnen und Lenkern. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist (BGE 133 II 384, Erw. 3.1). Der Sicherungsentzug wird unabhängig von einer Verkehrsregel- verletzung bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher Unfähigkeit einer Fahrzeuglenkerin oder eines Fahrzeuglenkers verfügt und dient damit un- mittelbar der Sicherheit im Strassenverkehr (BGE 141 II 220, Erw. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.1). Sicherungsentzüge sind dort anzuordnen, wo an der Verkehrstauglichkeit einer Motorfahrzeugführerin oder eines Motorfahrzeugführers berechtigte Zweifel bestehen. Trifft diese Voraussetzung zu, so würde eine weitere Zu- lassung zum Verkehr die Verkehrssicherheit gefährden. Hinter dem Begriff "Verkehrssicherheit" steht das allgemeine Interesse der anderen Verkehrs- teilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, keinen voraussehbaren und ver- meidbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Dieses Inte- resse überwiegt regelmässig die Interessen der betroffenen Person (deren Verkehrstauglichkeit in Frage steht; vgl. hierzu Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 195, Erw. II/2a, mit Hinweisen). Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativ- verfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verord- nung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassen- verkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; - 10 - SR 741.51]). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, welche die fahrzeuglenkende Person als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an ihrer Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492, Erw. 2b). Der strikte Beweis für die Fahr- eignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser er- bracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend ge- troffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber ent- zogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsent- zug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492, Erw. 2b; 122 II 359, Erw. 3a, mit Hinweisen). 2.2. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a VZV). Die Anordnung einer Fahreignungsabklärung setzt konkrete Anhalts- punkte dafür voraus, dass diese Person mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122, Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6A.65/2002 vom 27. November 2002, Erw. 5.2; je mit Hinweisen). Zweifel über die körperliche bzw. charakterliche oder psychische Eignung können naturgemäss bereits anhand weniger An- haltspunkte bestehen; die Begutachtung dient der Erhärtung oder eben der Widerlegung jener Hinweise (vgl. RUDOLF HAURI-BIONDA, Drogen/Medika- mente: Anlass und Möglichkeiten der Fahreignungsuntersuchung aus medizinischer Sicht, in: AJP 1994 S. 458 f.). Eine Fahreignungsabklärung in der Form einer Verpflichtung zu einer Begutachtung auf eigene Kosten (und unter Androhung eines Entzugs des Führerausweises bei Nichtbezahlen des Kostenvorschusses) muss sich somit auf einen ge- nügenden Anlass stützen und verhältnismässig sein, d.h. es müssen kon- krete Anhaltspunkte vorliegen, wonach die betroffene Person ein besonde- res Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt. Wird eine Fahreignungsun- tersuchung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396, Erw. 3; Urteil des Bundes- gerichts 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021, Erw. 3.1). Diesfalls steht die Fahreignung dieser Person ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Ge- sichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021, Erw. 3.1, mit Hinweis). - 11 - 3. 3.1. Im Schreiben vom 28. April 2020 – mit welchem die Fahreignungsabklä- rungen "angeordnet" wurden, denen sich der Beschwerdeführer bis anhin nicht unterzogen hat – hielt das Strassenverkehrsamt im Ergebnis fest, dass sich der Beschwerdeführer zur Beurteilung seiner Fahreignung einer verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Begutachtung zu un- terziehen habe. Der Führerausweis auf Probe sei vorläufig durch die Polizei abgenommen worden und der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht fahrberechtigt. Vom Erlass einer Verfügung werde abgesehen, um das Ver- fahren so rasch wie möglich abzuwickeln und die Verfahrenskosten so ge- ring wie möglich zu halten. Falls ein beschwerdefähiger Entscheid im Sinne eines vorsorglichen Sicherungsentzugs gewünscht werde, sei dies innert 14 Tagen mitzuteilen. Diesfalls sähe sich das Strassenverkehrsamt ge- zwungen, eine Massnahme ihm Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) einzutragen. Das Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung, hingegen einen Hinweis auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs. 3.2. Aus dem Schreiben muss geschlossen werden, dass dieses aus Sicht des Strassenverkehrsamts keine Verfügung darstellt, ansonsten ergäben die Hinweise, wonach vom Erlass einer Verfügung abgesehen und um Mittei- lung gebeten werde, falls der Beschwerdeführer einen beschwerdefähigen Entscheid wünsche, keinen Sinn. Damit gab das Strassenverkehrsamt ge- rade zu erkennen, dass es (noch) keine Verfügung erlassen wollte. Gegen das Vorliegen einer (rechtskräftigen) Verfügung spricht auch der Umstand, dass die "angeordneten" Untersuchungen nicht im IVZ eingetragen wurden (vgl. Art. 89c lit. d Ziff. 8 SVG). Überdies muss aus dem Hinweis auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs ebenfalls geschlossen werden, dass das Schreiben keine Verfügung darstellen soll, wird doch das rechtliche Gehör vor Erlass einer Verfügung gewährt (vgl. § 21 Abs. 1 VRPG). Das- selbe gilt für das Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 9. Juli 2020. Dieses kann ebenfalls nicht als Verfügung qualifiziert werden, was sich ins- besondere darin zeigt, dass das Strassenverkehrsamt den Beschwerde- führer auf die Möglichkeit, einen beschwerdefähigen Entscheid zu verlan- gen, hinweist. Zum Schluss, dass das Schreiben vom 28. April 2020 oder jenes vom 9. Juli 2020 keine Verfügung darstellt, scheint auch die Vor- instanz gelangt zu sein, verzichtet sie doch bezeichnenderweise darauf, die besagten Schreiben als Verfügungen zu betiteln. Somit wurde der Be- schwerdeführer formell nicht dazu verpflichtet, sich einer Fahreignungsun- tersuchung zu unterziehen, womit eine solche Verpflichtung – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch nicht rechtskräftig besteht. Des Weiteren wurde gegenüber dem Beschwerdeführer – wie er zu Recht vorbringt – ein vorsorglicher Führerausweisentzug bis anhin nicht formell angeordnet. Dass der Beschwerdeführer keine anfechtbare Verfügung verlangt hat, kann ihm daher nicht vorgehalten werden. Spätestens als sich abzeichnete, - 12 - dass sich der Beschwerdeführer der Untersuchung nicht unterzieht, was bei Ablauf der seitens des Strassenverkehrsamts gesetzten – notabene äusserst grosszügig bemessenen – Frist für die Bezahlung des Kostenvor- schusses an die Untersuchungsstelle absehbar gewesen wäre, hätte sich die formelle Anordnung mittels Verfügung aufgedrängt, so dass er diese anfechten kann. Da nicht rechtskräftig feststeht, dass sich der Beschwer- deführer einer verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Be- gutachtung zu unterziehen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er diese bis anhin nicht absolviert und entsprechende Mitwirkungspflichten verletzt hat. Auch kann der Erlass des definitiven Sicherungsentzugs – ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, Erw. III/2b) – hier nicht damit begründet werden, dass die Administrativbe- hörde verpflichtet sei, bei einem vorsorglichen Sicherungsentzug innert nützlicher Frist einen definitiven Entscheid zu treffen, nachdem gerade kein formell angeordneter und rechtskräftiger vorsorglicher Sicherungsentzug vorliegt, der dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden könnte. Demzufolge ist der definitive Sicherungsentzug nicht gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.56 vom 7. Juni 2017, Erw. II/3.1). Im Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 28. April 2020 wird ausge- führt, aus Gründen der Kostenersparnis für den Beschwerdeführer auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verzichten. Diese Überlegung ist zwar bürgerfreundlich, allerdings erscheint eine solche Praxis rechtlich fragwürdig. Denn materiell stellt die Aufforderung, wonach sich eine Person einer Begutachtung zu unterziehen hat, eine Verfügung dar, da dadurch gestützt auf Verwaltungsrecht dem oder der Einzelnen Pflichten auferlegt werden sollen. Allerdings vermag eine solche materielle Verfügung in for- meller Hinsicht § 26 Abs. 1 VRPG nicht zu genügen, da sie keine Rechts- mittelbelehrung enthält. Ausserdem überzeugt es nicht, von einer fachun- kundigen Person zu verlangen, dass sie eine (formelle) Verfügung verlan- gen muss, wenn sie mit einer "Anordnung" nicht einverstanden ist. Viel- mehr liegt die Verfahrensleitung beim Strassenverkehrsamt, welches an das Legalitätsprinzip gebunden ist, deshalb von sich aus auch die formellen Anforderungen der Rechtsordnung erfüllen muss und die Einhaltung von Formvorschriften nicht der einzelnen Person übertragen kann. Sollen den Bürgerinnen und Bürgern Kosten erspart werden, so lässt sich dies dadurch verwirklichen, dass keine Gebühr erhoben wird, so wie dies etwa mit der – mittlerweile aufgehobenen – Verfügung vom 22. September 2017 gehandhabt wurde; ein solches Vorgehen ist auch mit § 27 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr vom 5. November 1984 (SAR 755.111) vereinbar, da in dieser Norm keine Mindestgebühr vorgeschrieben wird (vgl. Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2017.56 vom 7. Juni 2017, Erw. II/3.1). - 13 - Im Übrigen sei angemerkt, dass auch die Vorgehensweise des Strassen- verkehrsamts, gegenüber dem Beschwerdeführer für den Fall des Nichtab- solvierens der Fahreignungsabklärungen einen definitiven Sicherungsent- zug anzudrohen und dabei darauf hinzuweisen, dieser würde dannzumal ohne vorherige Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgen, respektive ei- nen definitiven Sicherungsentzug ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs auch effektiv anzuordnen, in rechtlicher Hinsicht zweifelhaft erscheint, zu- mal sich die Gehörsgewährung vom 28. April 2020 gerade nicht auf den Erlass eines definitiven Sicherungsentzugs, sondern auf die beabsichtigten Begutachtungen bezogen hatte. Es sei vorliegend daran erinnert, dass das rechtliche Gehör nach § 21 Abs. 1 VRPG vor Ergehen eines Entscheids zu gewähren ist, es sei denn, die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 VRPG wären erfüllt. Nachdem der Beschwerdeführer eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geltend macht und der definitive Sicherungsent- zug im vorliegenden Fall ohnehin aufzuheben ist, braucht diese Frage hier nicht entschieden zu werden. 3.3. Zusammenfassend erweist sich der angeordnete definitive Sicherungsent- zug als unrechtmässig und der angefochtene Entscheid des DVI vom 15. Oktober 2021 ist demzufolge aufzuheben. Somit kann auch offengelas- sen werden, wie es sich mit den übrigen gegen den definitiven Sicherungs- entzug vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers verhält. 4. 4.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Ent- scheids an eine Vorinstanz zurückweisen (§ 49 VRPG). 4.2. Nachdem der angefochtene definitive Sicherungsentzug aufzuheben ist, stellt sich die Frage, welche Massnahmen aufgrund der im Raum stehen- den Widerhandlungen vom 18. Februar 2020 und 1. März 2020 angezeigt sind. Wie erwähnt wurden bis anhin weder die seitens des Strassenver- kehrsamts beabsichtigten Fahreignungsuntersuchungen noch der vorsorg- liche Sicherungsentzug formell angeordnet. Mithin existiert im jetzigen Zeit- punkt keine rechtskräftige Verfügung des Strassenverkehrsamts, die nach der Aufhebung des definitiven Sicherungsentzugs ihre Wirkung entfalten könnte. Was den Vorfall vom 1. März 2020 betrifft, so wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. September 2020 we- gen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen - 14 - zu je Fr. 50.00 sowie einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt. Das Strafver- fahren ist derzeit beim Bezirksgericht Baden hängig, nachdem der Be- schwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat. Sollte der Beschwerdeführer rechtskräftig gestützt auf Art. 91a Abs. 1 SVG verurteilt werden, ist aller Voraussicht nach der Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG erfüllt, der mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Führerausweis- entzug führen wird. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Führerauswei- ses auf Probe, wobei er innerhalb der Probezeit bereits einen anderweiti- gen Führerausweisentzug zu gewärtigen hatte. Mit dieser zweiten Wider- handlung läge voraussichtlich eine zweite Widerhandlung innerhalb der (verlängerten) Probezeit vor, weshalb die Annullierung des Führerauswei- ses auf Probe droht (vgl. Art. 15a Abs. 4 SVG). Der Gesetzgeber hat bei Personen, die einen Führerausweis auf Probe besitzen, die gesetzliche Vermutung aufgestellt hat, dass diesen die Fahreignung abgeht, wenn sie während der Probezeit zwei Widerhandlungen begehen, die einen Aus- weisentzug zur Folge haben (Urteile des Bundesgerichts 1C_326/2021 vom 25. November 2021, Erw. 4.2; 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.1). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrs- amt vor der (definitiven) Annullierung des Führerausweises auf Probe zu- nächst andere Massnahmen in Betracht zog und es für den definitiven Ent- scheid das Ergebnis des in Bezug auf den Vorfall vom 1. März 2020 noch laufenden Strafverfahrens abwarten wollte (vgl. Schreiben des Strassen- verkehrsamts vom 28. April 2020, S. 2). In derartigen Konstellationen ist es ausserdem aufgrund der von Gesetzes wegen fraglichen Fahreignung zu- lässig, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen (Urteile des Bundes- gerichts 1C_67/2014 vom 9. Februar 2015, Erw. 2.1; 1C_324/2013 vom 9. September 2013, Erw. 2.4). Dies gilt insbesondere auch in jenen Fällen, in denen das parallel geführte Strafverfahren noch hängig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_199/2019 vom 12. September 2019, Erw. 2.2; BGE 122 II 359, Erw. 2b). Im vorliegenden Verfahren ist allerdings zu beachten, dass in Bezug auf den für eine allfällige Annullierung des Führerausweises auf Probe eben- falls relevanten Vorfall vom 18. Februar 2020 ein Strafbefehl des Kantona- len Untersuchungsamts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2020 vorliegt. Der Beschwerdeführer wurde damit der (einfachen) Verletzung von Ver- kehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wegen Überschreitens der ausser- orts signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um netto 21 km/h für schuldig befunden und zu einer Busse von Fr. 640.00 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist seit dem 7. August 2020 rechtskräftig. Nach Eingang des entsprechenden Anzeigerapports der Kantonspolizei St. Gallen hat das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2020 noch darüber informiert, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h im Ausserortsbereich eine leichte Widerhandlung darstelle und aufgrund des getrübten automobilistischen Leumunds ebenfalls zur Annullierung des Führerausweises auf Probe führe. Soweit ersichtlich hat - 15 - es in der Folge jedoch weder die Strafakten angefordert noch Erkundigun- gen darüber eingeholt, ob möglicherweise ein rechtskräftiger Strafent- scheid ergangen war, andernfalls im Zeitpunkt, als der definitive Siche- rungsentzug erlassen wurde, bekannt gewesen wäre, dass die Verkehrs- regelverletzung vom 18. Februar 2020 in strafrechtlicher Hinsicht bereits rechtskräftig beurteilt worden war. Nachdem der Führerausweis des Be- schwerdeführers bereits vom 5. August 2018 bis am 4. Februar 2019 ent- zogen und in Bezug auf die Verkehrsregelverletzung vom 18. Februar 2020 eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, die zum zweiten Ausweisentzug innerhalb der Probezeit führen könnte, ist zu prüfen, ob der Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers zu annullieren ist. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, als erste Instanz über eine Annullierung des Führerausweises auf Probe zu befinden. Zudem wäre es dem Verwal- tungsgericht aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelten- den Verschlechterungsverbots (§ 48 Abs. 2 VRPG; sog. reformatio in peius) ohnehin verwehrt, statt eines definitiven Sicherungsentzugs eine An- nullierung des Führerausweises auf Probe anzuordnen. Die vorliegende Sache ist daher an das Strassenverkehrsamt zur Neubeurteilung, insbe- sondere zur Prüfung, ob – nach vorheriger Gewährung des rechtlichen Ge- hörs (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.457 vom 31. Ja- nuar 2018, Erw. II/3) – eine Annullierung des Führerausweise auf Probe anzuordnen ist, zurückzuweisen. 4.3. Für die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer infolge der Widerhandlung vom 18. Februar 2020 der Führerausweis auf Probe zu annullieren ist, ist es nicht erforderlich, den rechtskräftigen Abschluss des in Bezug auf den Vor- fall vom 1. März 2020 noch hängigen Strafverfahrens abzuwarten. Entspre- chend ist der Antrag auf Sistierung des Administrativmassnahmeverfah- rens abzuweisen. Sollte das Strassenverkehrsamt zum Ergebnis gelangen, dass die Voraussetzungen für die Annullierung des Führerausweises auf Probe nicht gegeben wären, stünde nach wie vor die Widerhandlung vom 1. März 2020 im Raum, die ebenfalls zur Annullierung führen könnte. Dies- falls hätte das Strassenverkehrsamt darüber zu befinden, ob eine Sistie- rung des weiteren Administrativmassnahmeverfahrens bis zum rechtskräf- tigen Abschluss des Strafverfahrens angezeigt wäre. Im Übrigen sei ange- merkt, dass das noch hängige Strafverfahren lediglich im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG verwirklicht hat, von Bedeutung sein wird. Selbst wenn der Beschwer- deführer nicht verurteilt werden sollte, ist es der Administrativbehörde un- benommen, gestützt auf die übrigen aus den Strafakten gewonnenen Er- kenntnisse eine Sicherungsmassnahme anzuordnen, sofern sie der Auffas- sung sein sollte, die dafür notwendigen Voraussetzungen – beispielsweise für eine verkehrsmedizinische Abklärung hinsichtlich des allfälligen Vorlie- gens einer Suchterkrankung – seien erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts - 16 - 1C_146/2010 vom 10. August 2010, Erw. 2.3). Eine schuldhafte Wider- handlung im Strassenverkehr wäre dafür nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 140 II 334, Erw. 6; 133 II 331, Erw. 9.1). 4.4. Der Beschwerdeführer beantragt lediglich die Aufhebung des vorinstanzli- chen Entscheids sowie die Sistierung des Administrativmassnahmeverfah- rens bis zur rechtskräftigen Beurteilung im Strafverfahren. Zur Frage, ob ihm währenddessen der Führerausweis ausgehändigt werden soll, finden sich in seiner Beschwerde keine expliziten Hinweise. Aufgrund des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist allerdings anzunehmen, dass er auch die Wiederaushändigung des Führerausweises anstreben dürfte. Dazu ist festzuhalten, dass dieser an sich nach wie vor polizeilich abge- nommen ist, wobei der vorläufigen Abnahme die Wirkung eines Entzugs zukommt, bis die Administrativbehörde über den Führerausweisentzug ent- schieden hat (vgl. Art. 54 Abs. 5 SVG). Das Strassenverkehrsamt hat vor dem Erlass des definitiven Sicherungsentzugs darauf verzichtet, einen vor- sorglichen Führerausweisentzug formell anzuordnen, sondern es hat statt- dessen lediglich die am 1. März 2020 erfolgte polizeiliche Abnahme des Führerausweises faktisch aufrechterhalten. Gestützt auf den klaren Wort- laut von Art. 54 Abs. 5 SVG hätte es jedoch unverzüglich über den Entzug befinden müssen, was nun nachzuholen ist, zumal seit der polizeilichen Abnahme bereits rund zwei Jahre verstrichen sind. Das Strassenverkehrs- amt wird somit zu prüfen haben, ob der Führerausweis dem Beschwerde- führer für die weitere Dauer des Verfahrens (formell) vorsorglich zu entzie- hen ist. Sollte es davon ausgehen, dass ausnahmsweise trotz der drohen- den Annullierung des Führerausweises auf Probe und der damit einherge- henden Gefährdung der Verkehrssicherheit kein vorsorglicher Entzug an- gezeigt ist, so wird es den Führerausweis dem Beschwerdeführer nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auszuhändigen haben. Bis zum Entscheid des Strassenverkehrsamts über einen allfälligen vor- sorglichen Sicherungsentzug kann dem Beschwerdeführer der Führeraus- weis aufgrund der – zumindest infolge der drohenden Annullierung – be- stehenden Bedenken an seiner Fahreignung nicht ausgehändigt werden. 5. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der an- gefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans Strassenverkehrsamt zurückzuweisen, wobei derzeit kein Anlass besteht, das Administrativmassnahmeverfahren zu sis- tieren. - 17 - 6. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 15. Oktober 2021 einer allfälli- gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Ent- scheid, Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer beantragt, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zuständig zur Anordnung des Entzugs oder der (Wieder-)Erteilung der auf- schiebenden Wirkung oder zur Anordnung anderweitiger vorsorglicher Massnahmen ist die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied (§ 46 Abs. 2 VRPG). Auf einen separaten Entscheid bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung kann jedoch verzichtet werden, wenn der Ent- scheid in der Hauptsache innert kurzer Frist ergehen kann (AGVE 1977, S. 283 f., Erw. 2; vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normen- kontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 49 zu § 44 aVRPG). Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt, weil sich bei der Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung erteilt werden kann, im Wesent- lichen die gleichen materiellen Fragen stellen wie beim Entscheid über den Ausweisentzug selbst. Das Verwaltungsgericht verzichtet deshalb auf ei- nen vorgängigen, separaten Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und fällt stattdessen mit zeitlicher Präferenz den Entscheid in der Hauptsache. Mit dem nun vorliegenden Entscheid wird das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der vorinstanzliche Entscheid wird antragsgemäss aufgehoben, wobei offen ist, ob das Strassenverkehrsamt eine Annul- lierung des Führerausweises auf Probe anordnen wird. Rechtsprechungs- gemäss gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid mit offenem Verfahrensausgang in Bezug auf die Kostenverlegung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017, Erw. 6; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.327 vom 4. Januar 2021, Erw. III/3, mit Hinweisen). Der Be- schwerdeführer ist somit im Hinblick auf die Kostenverlegung als obsiegend zu betrachten. Folglich hat er keine Verfahrenskosten zu tragen. Indem das Strassenverkehrsamt es unterlassen hat, in Verfügungsform zu handeln, hat es einen Verfahrensfehler begangen, der angesichts des Umstands, - 18 - dass über exakt dieselbe Rechtsfrage bereits mit Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2017.56 vom 7. Juni 2017 befunden wurde, als schwer- wiegend bezeichnet werden muss. Das DVI hat den definitiven Sicherungs- entzug zudem geschützt, obwohl ihm die besagte Rechtsprechung bekannt war. Entsprechend sind die vor Verwaltungsgericht entstandenen Verfah- renskosten je zur Hälfte dem Strassenverkehrsamt und dem DVI, welchen im Verfahren vor Verwaltungsgericht Parteistellung zukommt (vgl. AGVE 2016, S. 321, Erw. III/1.3.1), aufzuerlegen (§ 33 Abs. 1 VRPG). Da der Entscheid des DVI aufzuheben ist, sind auch die vorinstanzlichen Kosten durch das Verwaltungsgericht neu zu verlegen. Die Kostenregelung für das Verfahren vor der Vorinstanz richtet sich nach denselben Rechts- grundlagen. Demgemäss gehen die vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufgrund des schwerwiegenden Verfahrensmangels zu Lasten des Stras- senverkehrsamts. 2. 2.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Par- teikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht pri- vilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt. Nachdem der Be- schwerdeführer als vollständig obsiegend gilt, haben ihm aufgrund ihrer Parteistellung das DVI und das Strassenverkehrsamt gemäss § 33 Abs. 1 VRPG die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikos- ten je zur Hälfte zu ersetzen. Das Strassenverkehrsamt hat dem Beschwer- deführer als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei zudem die Par- teikosten des Verfahrens vor DVI zu ersetzen. 2.2. In Verwaltungsverfahren, die – wie hier – das Vermögen der Parteien we- der direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Partei- entschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordent- liche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierig- keit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Te- lefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer be- hördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwalts je nach Aufwand 50–100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche bzw. vorinstanzliche Verfahren - 19 - berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin ent- halten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltstarif). 2.3. Wie bereits ausgeführt, wird durch die Grundentschädigung unter anderem auch die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Administrativverfahren fand allerdings keine Ver- handlung statt. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters und die Komplexität der Materie sind als höchstens durchschnittlich zu bezeichnen. Etwas höher zu gewichten ist die Bedeutung des Falles für den Beschwer- deführer. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Parteientschädi- gung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im vor- instanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) als angemessen. 2.4. Nachdem sich gemäss § 8 Abs. 1 Anwaltstarif die Entschädigung des An- walts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand auf fünfzig bis hundert Prozent des nach den Regeln für das vorinstanzliche Verfahren berechne- ten Betrags beläuft, wird die Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Depar- tements Volkswirtschaft und Inneres vom 15. Oktober 2021 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Juni 2021 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen. 1.2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auszuhän- digen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein vorsorglicher Entzug oder eine Annullierung des Führerausweises auf Probe erfolgt. - 20 - 2. 2.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 188.40, zusammen Fr. 1'188.40, gehen zu Lasten des Strassenver- kehrsamts. 2.2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 372.00, gesamthaft Fr. 2'172.00, sind je hälftig mit je Fr. 1'086.00 vom Strassenverkehrsamt und vom Departement Volkswirtschaft und Inneres zu bezahlen. 3. 3.1. Das Strassenverkehrsamt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im Verfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen. 3.2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres und das Strassenverkehrs- amt werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 je hälftig mit je Fr. 1'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (samt Akten) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - 21 - wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid her- beiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 8. März 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Bauhofer Lang