5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 21. Juni 2022 und Ziffer 10 a des Beschlusses des Gemeinderats X. vom 21. Juni 2021 sind aufzuheben. - 10 - III. 1. Die Beschwerdeführerin obsiegt vollständig. Den Vorinstanzen sind keine schwerwiegenden Verfahrensfehler oder Willkür anzulasten, weshalb die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos.