4. Mit dem neuen Mietvertrag, welcher per 1. Dezember 2022 in Kraft tritt, sinkt der Mietzins der Beschwerdeführerin offenbar auf Fr. 1'100.00 pro Monat (inkl. Nebenkosten). Den die Mietzinsrichtlinie übersteigenden Anteil kann sie nun komplett über den Einkommensfreibetrag ausgleichen. Auf die veränderte Ausgangslage ist indessen vorliegend nicht näher einzugehen, da – wie ausführlich dargelegt (vgl. vorne Erw. 2) – die Auflage zur Wohnungssuche bereits auch beim bisherigen Mietzins von Fr. 1'200.00 unverhältnismässig war.