3. An diesem Ergebnis vermag schliesslich auch der Einwand des Gemeinderats X., dass an dieser Liegenschaft hohe jährliche Nebenkosten zu erwarten seien (vgl. Akten SPG, S. 21) nichts zu ändern. Soweit zusätzliche Nebenkosten anfallen, welche die Beschwerdeführerin selber übernehmen muss, ist ausweislich der Akten keine Gefährdung der zweckmässigen Verwendung der Sozialhilfe erkennbar.