Die entsprechende Limite ist vorliegend jedoch klarerweise nicht erreicht. Wie die Beschwerdeführerin zudem zu Recht ausführt, kann in der vorliegenden Situation auch nicht von einer nachteiligen Ausgangslage für die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin ist nur dann in der Lage, die die Mietzinsrichtlinien übersteigenden Wohnkosten zu tragen, solange sie erwerbstätig bleibt und ihr somit ein Einkommensfreibetrag zusteht.