2.7. Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, wie die Situation zu beurteilen wäre, wenn der Beschwerdeführerin der Einkommensfreibetrag nicht mehr zur Verfügung stehen würde bzw. wenn der den Grundbedarf belastende Anteil für die Wohnkosten erheblich höher wäre. Allenfalls könnte in derartigen Konstellationen von einer zweckwidrigen Verwendung von Mitteln, die vorab für die Deckung des Grundbedarfs zur Verfügung stehen sollen, gesprochen werden. Die entsprechende Limite ist vorliegend jedoch klarerweise nicht erreicht.