dadurch Nahrung, Kleidung und Körperpflege nicht mehr in angemessenem Umfang gewährleistet wären. Dass die Beschwerdeführerin den erwähnten Betrag für ihre Wohnung statt beispielsweise für teurere Nahrungsmittel, höherwertige Pflegeprodukte, Freizeitaktivitäten oder dergleichen verwendet, steht in ihrem freien Ermessen und ist nicht zu beanstanden.