2.6. Wie ausgeführt (vgl. Erw. II/2.4) steht es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Dispositionsfreiheit grundsätzlich offen, über den Pauschalbetrag des Grundbedarfs frei zu verfügen. Der Grundbedarf der Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 986.00 (vgl. Protokoll des Gemeinderats X. vom 21. Juni 2021 [Akten SPG, S. 4]). Bei diesem Betrag muss die Beschwerdeführerin, um die für die Wohnung benötigten Kosten von Fr. 100.00 decken zu können, Abstriche bei verschiedenen Positionen des Grundbedarfs vornehmen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass -9-