Der den Grundbedarf für den Lebensunterhalt belastende Anteil entspricht deshalb noch Fr. 100.00. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist mit dem der Beschwerdeführerin zustehenden Grundbedarf abzüglich Fr. 100.00 die Grenze zur Existenzsicherung gemäss § 15 Abs. 2 SPV bei Weitem nicht erreicht.