2.5. Die tatsächlichen Wohnkosten der Beschwerdeführerin von Fr. 1'200.00 (gemäss Mietvertrag) übersteigen die gemäss Mietzinsrichtlinien anrechenbaren Wohnkosten von Fr. 900.00 um Fr. 300.00 pro Monat. Die Beschwerdeführerin ist zu 50 % erwerbstätig, weshalb ihr ein Einkommensfreibetrag von Fr. 200.00 zusteht. Beim Einkommensfreibetrag handelt es sich um einen bestimmten Anteil des Erwerbseinkommens, der nicht als Einnahme im Unterstützungsbudget angerechnet wird (vgl. Handbuch Soziales, Kap. 9.1.3). Der den Grundbedarf für den Lebensunterhalt belastende Anteil entspricht deshalb noch Fr. 100.00.