Dies widerspreche dem Grundgedanken der Sozialhilfe, die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit einer Person zu fördern, zu erhalten oder wiederherzustellen. Demzufolge müsse eine Person selbst dann mittels Auflagen und Weisungen zur Suche nach einer kostengünstigen Wohnmöglichkeit angehalten werden, wenn sich die unterstützte Person bereit erkläre, den Differenzbetrag aus dem Grundbedarf zu decken. Die Differenz von Fr. 300.00 zuzüglich allfällige Nachzahlungen für die Nebenkosten stelle längerfristig einen erheblichen Kostenfaktor im Haushaltsbudget der Beschwerdeführerin dar. Der Betrag liege denn auch annähernd an der Grenze der Existenzsicherung.