2.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass überhöhte Mietkosten zu einer Zweckentfremdung der materiellen Hilfe führen könnten, weil mit den zusätzlichen Ausgaben für die Miete weniger Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehe. Unter Umständen führe das Tolerieren von überhöhten Mietzinskosten bzw. die Finanzierung derselben mit Mitteln des Grundbedarfs dazu, dass eine Person die wirtschaftliche Selbständigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt wiedererlange. Dies widerspreche dem Grundgedanken der Sozialhilfe, die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit einer Person zu fördern, zu erhalten oder wiederherzustellen.