Ebenfalls würden die erhöhten Wohnkosten bei der Beschwerdeführerin nicht als Ausgabe anerkannt und seien mithin sozialhilferechtlich nicht "budgetrelevant". Die Auflage zur Einreichung von Belegen für Wohnungssuchbemühungen verletze unter den gegebenen Bedingungen klar den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da sie mit Blick auf den angestrebten Zweck nicht geeignet sei.