Sozialhilfe – die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit – entgegenstehen würden. Im Gegenteil würden die Wohn-Mehrkosten bei der Beschwerdeführerin einen klaren Anreiz zur Erwerbstätigkeit schaffen, indem sie sich die überhöhte Wohnung nur leisten könne, wenn ihr der Einkommensfreibetrag zur Verfügung stehe. Ebenfalls würden die erhöhten Wohnkosten bei der Beschwerdeführerin nicht als Ausgabe anerkannt und seien mithin sozialhilferechtlich nicht "budgetrelevant".