Da die Wohnkosten der Beschwerdeführerin über den Richtlinien der Gemeinde lägen und die Gemeinde diese Differenz zu Recht nicht trage, würden die Wohn-Mehrkosten gewissermassen zu einer Position des Grundbedarfs. Der Grundbedarf sei im Sinne des Selbstbestimmungsrechts bewusst pauschal angelegt, sodass die unterstützten Personen selbst entscheiden könnten, für welche Ausgabepositionen wie viel verwendet werde. Gemäss dem Handbuch Soziales bestehe das Sanktionsregime bei überhöhten Wohnkosten in der Reduktion der Wohnkosten auf die Mietzinsrichtlinien. Vorliegend sei die entsprechende Kürzung bereits realisiert worden.