Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegt es im Entscheidungsfreiraum von Sozialhilfeempfängern, eine Wohnung zu mieten, deren Kosten über den Mietzins-Richtlinien der jeweiligen Gemeinde liegt, sofern sie bereit sind, diese Differenz über Abstriche bei Positionen des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zu kompensieren. Da die Wohnkosten der Beschwerdeführerin über den Richtlinien der Gemeinde lägen und die Gemeinde diese Differenz zu Recht nicht trage, würden die Wohn-Mehrkosten gewissermassen zu einer Position des Grundbedarfs.