2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Weisung, trotz der erfolgten Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten und unter Androhung der Kürzung des Grundbedarfs eine günstigere Wohnung suchen zu müssen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegt es im Entscheidungsfreiraum von Sozialhilfeempfängern, eine Wohnung zu mieten, deren Kosten über den Mietzins-Richtlinien der jeweiligen Gemeinde liegt, sofern sie bereit sind, diese Differenz über Abstriche bei Positionen des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zu kompensieren.