Gemäss den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde X. wird bei Sozialhilfeempfängern, die wissentlich in eine Wohnung ziehen, deren Miete die Mietzinsrichtlinien überschreitet, bei der Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe nur die gemäss Richtlinien zulässige Miete angerechnet (vgl. Akten SPG, S. 33). Mit dieser Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten war die Beschwerdeführerin von Beginn weg einverstanden; in diesem Punkt wird der Entscheid des Gemeinderats X. auch nicht bestritten.