1.3. Die Beschwerdeführerin wurde bereits in der früheren Wohngemeinde mit materieller Hilfe unterstützt. Vor dem Umzug war ihr bewusst, dass der Mietzins der neuen Wohnung nicht den örtlichen Mietzinsrichtlinien entspricht (vgl. Protokoll des Gemeinderates X. vom 21. Juni 2021 [Akten SPG, S. 3]). Gemäss den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde X. wird bei Sozialhilfeempfängern, die wissentlich in eine Wohnung ziehen, deren Miete die Mietzinsrichtlinien überschreitet, bei der Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe nur die gemäss Richtlinien zulässige Miete angerechnet (vgl. Akten SPG, S. 33).