Die Vorinstanz hat bestätigt, dass die Wohnkosten der Beschwerdeführerin nur im Umfang der örtlichen Mietzinsrichtlinien zu übernehmen sind und dass sich die Beschwerdeführerin trotz der Kürzung auf die Mietzinsrichtlinie um eine günstigere Wohnung zu bemühen sowie hierfür entsprechende Belege einzureichen hat. Damit hat die Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheids ein schutzwürdiges Interesse und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. § 42 lit. a VRPG). 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.