3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.00, Kanzleigebühren von Fr. 80.00 und den Auslagen von Fr. 11.00. gesamthaft Fr. 691.00, hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwerdeführerin die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. C. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Juli 2022 stellte A. folgenden Antrag: