"10. Die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe werden gemäss § 13 SPG mit den folgenden Auflagen und Weisungen verbunden: a. Frau A. hat sich um eine neue Wohngelegenheit zu bemühen und dem Sozialdienst der Gemeinde X. jeweils bei der monatlichen Auszahlung des Lebensunterhalts mindestens 10 Bemühungen vorzulegen. Vor Unterzeichnung des Mietvertrages müssen in der entsprechenden Gemeinde die Mietzinsrichtlinien erfragt werden.