Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 21. Juni 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A., geb. tt.mm.jjjj, ist per 1. Juni 2021 nach X. gezogen und hat am 7. Juni 2021 ein Gesuch um materielle Hilfe gestellt. Sie war bereits in S., wo sie zuvor wohnhaft war, auf Leistungen der materiellen Hilfe angewiesen. In X. bewohnt sie eine 2 ½-Zimmer-Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'200.00 inklusive Nebenkosten. 2. Mit Protokollauszug vom 21. Juni 2021 beschloss der Gemeinderat X.: