2.2. Die Beschwerdegegnerinnen werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beschwerdeführern für die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten Fr. 3'500.00 zu ersetzen. Der Regierungsrat und der Gemeinderat Q. werden verpflichtet, den Beschwerdeführern für die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten je Fr. 2'625.00 zu ersetzen. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten im Verfahren vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 626.70, insgesamt Fr. 3'126.70, sind von D. und der E. AG unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. - 20 -