Der Anteil des Gemeinderats ist gestützt auf § 12a AnwT um 1/4 herabzusetzen, womit der Gemeinderat den Beschwerdeführern Fr. 4'500.00 zu ersetzen hat. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Regierungsrats vom 8. Juni 2022 sowie die Baubewilligung des Gemeinderats Q. vom 1. Februar 2021 aufgehoben. 2. 2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 10'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 458.00, gesamthaft Fr. 10'458.00, sind von den Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.