2.2.2. Bei der Festsetzung der Höhe der vorinstanzlichen Parteikosten gilt auch hier zu berücksichtigen, dass der Streitwert in der oberen Hälfte des massgeblichen Rahmens liegt. Die Schwierigkeit des Falles war durchschnittlich. Der mutmassliche Aufwand der Rechtsvertretung war mittel, d.h. im Vergleich zum Verwaltungsgerichtsverfahren etwas höher. Insgesamt erscheint für das vorinstanzliche Verfahren – ohne Berücksichtigung von § 12a Abs. 1 AnwT – eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'000.00 sachgerecht. Die Beschwerdegegnerinnen haben den Beschwerdeführern davon 1/2, d.h. Fr. 6'000.00, zu ersetzen. Der Anteil des Gemeinderats ist gestützt auf § 12a