Ohne Berücksichtigung von § 12a AnwT erscheint eine Entschädigung von Fr. 10'500.00 sachgerecht. Die Beschwerdegegnerinnen haben den Beschwerdeführern davon 1/3, d.h. Fr. 3'500.00 zu ersetzen. Die Anteile des Regierungsrats und des Gemeinderats sind gestützt auf § 12a Abs. 1 AnwT jeweils um 1/4 herabzusetzen, d.h. letztere beiden haben den Beschwerdeführern je Fr. 2'625.00 zu ersetzen.