a Ziffer 5 AnwT). Der Streitwert (Fr. 830'000.00) liegt in der oberen Hälfte des Rahmens (über Fr. 500'000.00 bis Fr. 1'000'000.00). Die Schwierigkeit des Falles ist als durchschnittlich und der mutmassliche Aufwand des Anwalts ist als knapp mittel einzustufen. Zu berücksichtigen ist dabei namentlich, dass die Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz durch dieselbe Anwaltskanzlei vertreten waren, wobei die Argumente vor Vorinstanz in weiten Teilen (und z.T. wortwörtlich) dieselben wie vor Verwaltungsgericht waren. Der mutmassliche Aufwand für die umfangreichen Rechtsschriften ist insoweit zu relativieren. Ohne Berücksichtigung von § 12a