3.4.4. Demgemäss liegt weder ein Härtefall vor (Erw. II/3.4.1) noch kann von ausserordentlichen Verhältnissen gesprochen werden (Erw. II/3.4.3), weshalb es an einem Ausnahmegrund gemäss § 67 Abs. 1 lit. b BauG fehlt. Für die projektierte Unterschreitung der Strassenabstände fällt eine Ausnahmebewilligung (§ 67 BauG) daher ausser Betracht. 4. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die erteilte Baubewilligung geschützt - 17 - wurde, ist aufzuheben. Auf die weiteren Argumente der Beschwerdeführer muss unter diesen Umständen nicht eingegangen werden.