b BauG) vorlägen, welche die im Bauvorhaben vorgesehene massive Unterschreitung der gesetzlichen Strassenabstände notwendig machten bzw. sie sogar als geboten qualifizieren würden. Dies wäre widersprüchlich und würde den Gestaltungsplan zur Farce verkommen lassen, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass des Gestaltungsplans relevant verändert hätten.