Da bei der Ausarbeitung des Gestaltungsplans konkret und parzellenscharf geprüft wurde, ob und wo für die im Perimeter befindlichen Grundstücke aus Gründen des Ortsbildschutzes eine Herabsetzung oder Aufhebung der gesetzlichen Strassenabstände erforderlich bzw. geboten ist und dies für den Bereich der heutigen Parzelle Nr. aaa verneint wurde (indem weder eine Baulinie noch eine Zwangsbaulinie festgesetzt und auch keine anderweitige [planerische] Massnahme festgehalten wurde), kann konsequenterweise auch keine Rede davon sein, dass beim zu beurteilenden Bauprojekt aus Gründen des Ortsbildschutzes ausserordentliche Verhältnisse (§ 67 Abs. 1 lit. b BauG)