vielmehr wurde darauf ersatzlos verzichtet. Der erwähnte Überbauungsplan wurde mit dem Inkrafttreten des Gestaltungsplans aufgehoben (siehe § 9 SNV). Dies alles zeigt, dass die Planungsbehörden auf eine Herabsetzung oder Aufhebung der gesetzlichen Strassenabstände im Bereich der heutigen Parzelle Nr. aaa bewusst und gewollt verzichteten.