gesetzlichen Strassenabstände entlang der Z-Strasse (Kccc) und der X- Strasse aus Ortsbildschutzgründen herabzusetzen oder aufzuheben. Eine Herabsetzung oder Aufhebung der gesetzlichen Strassenabstände wurde auch nicht mit einer anderweitigen (planerischen) Massnahme vorgenommen (siehe bereits Erw. II/2.3). Für den Strassenabstand massgebend sind deshalb, wie im Planungsbericht richtig festhalten, die gesetzlichen Abstände nach § 111 BauG, d.h. gegenüber Kantonsstrassen (hier der Z- Strasse Kccc) 6 m und gegenüber Gemeindestrassen (hier der X-Strasse) 4 m (vgl. Planungsbericht, S. 9).