3.4.3. Der Gemeinderat und das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, kamen zum Schluss, die projektierten Unterschreitungen der Strassenabstände sei aus Gründen des Ortsbildschutzes notwendig, weshalb sie das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse im Sinne von § 67 Abs. 1 lit. b BauG bejahten (vgl. Vorakten, act. 123 f., 134; Erw. II/3.2.3). Zur Begründung stützten sie sich namentlich auf das "Gutachten zur ortsbaulichen Einpassung / Ergänzung zum Nachtrag" vom 30. Oktober 2017 / 5. Mai 2020 der F. AG (in: Vorakten, act. 182 [kommunale Akten, Beilage 1]; nachfolgend: Gutachten).