"lediglich eine kleine Fläche" bzw. "eine Restfläche", welche aufgrund des Strassenbauprojekts zur Bebauung frei geworden sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6). Dies trifft nicht zu, wie die Ausführungen in Erw. II/2.4 zeigen. Betroffen sind nicht nur die Bauten auf der erwähnten "Restfläche", sondern sämtliche Bauten, welche die Strassenabstände gemäss § 111 Abs. 1 lit. a BauG nicht einhalten, namentlich auch das Haus A, welches auf seiner gesamten Länge den Strassenabstand gegenüber der Z-Strasse unterschreitet. Die Beurteilung der Ausnahmebewilligung durch die Vorinstanz basiert insoweit auf einer falschen Grundlage.